Projektleitung
- Erstellung eines detaillierten Terminplans
- Abstimmungen mit den ausführenden Firmen und Fachplanern
- Überwachung und Einhaltung des Bauzeitplans
- Analyse, Bewertung der Bauabwicklungsorganisation, der Koordination der Beteiligten, der Dokumentation des Bauablaufs, der Organisation der Abnahmen
- Vorausschauendes Agieren der Projektleitung (Planung im Vorfeld)
- Abwicklung der Bauausführung (bis zur mängelfreien Abnahme des Gewerkes)
- Mitwirken bei der Endabnahme des Bauvorhabens (mit ausführenden Firmen und zuständigen Behörden)
- Antrag auf behördliche Abnahme und Beantragung etwaiger Betriebsgenehmigungen
- Mitwirken bei der Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn
- Baustellendokumentation des fertiggestellten Projekts
- Abhaltung und Protokollierung von wöchentlichem Jour-Fixe
- Analyse und Bewertung der Qualitätssicherungen der ÖBA, Maßnahmen dazu
- Analyse und Bewertung der Vorabnahmen und Mängelverzeichnisse
- Analyse und Bewertung der Mängelbeseitigung
Kostenmanagement
- Erstellung Kostenermittlungsgrundlagen
- Erstellung, Abstimmung und Koordination detaillierter Ausschreibungsunterlagen
- Überprüfung der Ausschreibungen (rechnerisch und technisch)
- Verhandlung und Absprachen mit den Angebotserstellern (technische Bereinigung)
- Erstellen von Preisspiegeln und Verhandlungen (Preisnachlässe und Zahlungskonditionen)
- Ausarbeitung von Vergabevorschlägen für den Bauherrn
- Erstellen von maßgeschneiderten Verträgen aller Gewerke
- Prüfung von Regien und Nachträgen
- Kontrolle aller Eingangsrechnungen und Aufmaße (Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit)
- Überwachung der Kosten/Kostenschätzung
- Ständige Überprüfung von Optimierungsmöglichkeiten in der Ausführung
- Laufende Aktualisierung der Kostenkalkulation
- Erstellung Kostenanalyse mit Mehrkosten und Kostenunterschreitungen
- Leitung des Terminmanagements (Ermittlung, Steuerung, Kontrolle)
- Planung, Überprüfung und Meldung des Finanzmittelbedarfs im Rahmen der Kostenplanung
- Leitung des Kostenmanagements (Ermittlung, Steuerung, Kontrolle)
- Freigabe der Teil- und Schlussrechnungen der vergebenen Dienst- und Bauleistungen
Planungskoordination
- Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes die allg. Grundsätze gemäß § 7 AschG eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung, die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig od. nacheinander durchgeführt werden und Die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten.
- Der Planungskoordinator hat alle an Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes Beteiligten zu koordinieren und alle Planungsunterlagen bezüglich der vorstehenden Inhalte zu prüfen.
- Weiters hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsplan, entsprechend § 7 Bauarbeitenkoordinations- gesetz zusammenzustellen. Es ist seine Pflicht, darauf zu achten, dass der Bauherr die Inhalte des SiGe-Planes und die Unterlage für spätere Arbeiten in der Planung berücksichtigt.
Baustellenkoordination
- Die Umsetzung der allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG bezüglich der technischen und organisatorischen Planung, die Einteilung der Arbeiten, gleichzeitig od. nacheinander durchgeführt werden, die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten.
- Sie Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit – und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:
- die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutz anwenden,
- die Arbeitgeber die allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG anwenden.
- die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den SiGePlan und die allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG anwenden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Der Baustellenkoordinator hat
- die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der AN und zur Verhütung von Unfällen und von berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätigen Selbständigen einzubeziehen.
- für die gegenseitige Information der AG und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
- der SiGePlan und die Unterlage für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.
- die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten,
- er die Informationspflicht im Sinne § 5 (4) BauKG und § 8 (4) AschG wahrzunehmen.