Projektleitung

Kostenmanagement

Planungskoordination

  1. Der Planungskoordinator sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes die allg. Grundsätze gemäß § 7 AschG eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die architektonische, technische und organisatorische Planung, die Einteilung der Arbeiten (Bauzeitplan), die gleichzeitig od. nacheinander durchgeführt werden und Die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung der Arbeiten.
  2. Der Planungskoordinator hat alle an Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes Beteiligten zu koordinieren und alle Planungsunterlagen bezüglich der vorstehenden Inhalte zu prüfen.
  3. Weiters hat er einen Sicherheits- und Gesundheitsplan, entsprechend § 7 Bauarbeitenkoordinations- gesetz zusammenzustellen. Es ist seine Pflicht, darauf zu achten, dass der Bauherr die Inhalte des SiGe-Planes und die Unterlage für spätere Arbeiten in der Planung berücksichtigt.

Baustellenkoordination

  1. Die Umsetzung der allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG bezüglich der technischen und organisatorischen Planung, die Einteilung der Arbeiten, gleichzeitig od. nacheinander durchgeführt werden, die Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten.
  2. Sie Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit – und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
  3. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:

  1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutz anwenden,
  2. die Arbeitgeber die allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG anwenden.
  3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den SiGePlan und die allg. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG anwenden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Der Baustellenkoordinator hat

  1. die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der AN und zur Verhütung von Unfällen und von berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätigen Selbständigen einzubeziehen.
  2. für die gegenseitige Information der AG und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen,
  3. der SiGePlan und die Unterlage für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anpassen zu lassen.
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten,
  5. er die Informationspflicht im Sinne § 5 (4) BauKG und § 8 (4) AschG wahrzunehmen.